Der Verkäufer einer Immobilie muss sich Äußerungen des von ihm beauftragten Maklers gegenüber dem Käufer zumindest dann nicht zurechnen lassen, wenn der Vermittler seine Tätigkeit auf das Anbieten reiner Maklerdienste ohne Einbindung in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten des Verkaufsinteressenten beschränkt. Ist dem Grundstücksmakler von dem späteren Verkäufer hingegen die selbstständige Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen worden, rechtfertigt dies die Zurechnung einer durch den Makler begangenen arglistigen Täuschung.
In dem entschiedenen Fall hatte der Makler wahrheitswidrig gegenüber dem späteren Käufer eines Einfamilienhauses angegeben, die Ursache der im Keller festgestellten Feuchtigkeit sei durch Straßenbauarbeiten mittlerweile behoben. Darin sah das Oberlandesgericht Stuttgart ein arglistiges Verschweigen eines Mangels. Der Erwerber konnte daher trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen der Feuchtigkeit im Keller den Kaufpreis mindern.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 24.01.2011
Aktenzeichen: 13 U 148/10
MDR 2011, 284