Nach dem Kauf eines Wohnhauses stellte der Käufer extreme Feuchtigkeit im Keller fest. Er verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Das Oberlandesgericht Saarbrücken teilte jedoch die Auffassung des Käufers, dass der Verkäufer ungefragt auf den gravierenden Mangel hätte hinweisen müssen.
Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten bewusst nicht mitteilt. Dem Gewährleistungsanspruch des Käufers steht auch nicht entgegen, dass er nicht nach Feuchtigkeitsschäden gefragt und sich nicht die Mühe gemacht hat, das Haus genau zu untersuchen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 90/08-33
OLGR Saarbrücken 2008, 827