Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte einen eBay-Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe, weil er bei eBay ein als neu angebotenes technisches Gerät, das einen Neupreis von über 2.100 Euro hat, zu einem Auktionspreis von 671 Euro ersteigert hatte. Bei einem derartigen Preisunterschied nimmt – so der Amtsrichter in seiner Begründung – der Käufer zumindest billigend in Kauf, gestohlene Ware zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich nach eigenen Angaben zuvor nach den regulären Handelspreisen erkundigt hat und die Ware aus dem Ausland (hier Polen) stammt.
Das Landgericht Karlsruhe hob die Verurteilung wieder auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei. Die Gesamtwürdigung der Umstände ließ nicht den Schluss zu, dass es sich dem Angeklagten „geradezu aufgedrängt hätte“, es müsste sich um Diebesgut handeln. Verkäufe über das Internetauktionshaus eBay würden üblicherweise mit einem niedrig angesetzten Startpreis beginnen, sodass der letztlich erzielte Kaufpreis keineswegs in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware stehen müsse. Dies zeigen auch zahlreiche Zivilverfahren, in denen Verkäufer, deren Verkaufserwartungen sich nicht erfüllt haben, (meist erfolglos) versuchen, aus dem ungünstigen Kaufvertrag wieder herauszukommen. Auch der Umstand, dass die Ware ersichtlich aus Polen stammte, reichte für die Annahme eines Hehlereivorsatzes nicht aus, da das Verkaufsangebot aus einem EU-Land stammte, in dem der Hersteller des Navigationsgerätes ebenfalls präsent ist.
Urteil des AG Pforzheim vom 26.06.2007
Aktenzeichen 8 Cs 84 Js 5040/07 – JurPC Web-Dok. 136/2007
Urteil des LG Karlsruhe vom 28.09.2007
Aktenzeichen Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07
JurPC Web-Dok. 182/2007