Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären. Die erforderliche Unterschrift kann jedoch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies führt nachträglich zur formellen Wirksamkeit des Beschusses.
Beschluss des OLG München vom 07.08.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 003/05
OLGR München 2007, 831
NJW 2008, 156