Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht durch eine unabwendbare Zwangslage entstanden und können daher nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Auch die Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft begründet keine steuerrechtlich relevante Verpflichtung, seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten.
Nach diesem Urteil des Bundesfinanzhofs konnte das betroffene Ehepaar nur die Heim- und Pflegekosten des pflegebedürftigen Ehemannes als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hiervon ist allerdings noch die durch die Auflösung des bisherigen Haushalts entstandene sog. Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen.
Urteil des BFH vom 15.04.2010
Aktenzeichen: VI R 51/09
DB 2010, 1379
DStRE 2010, 865