Reichen das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person und die Leistungen aus der Pflegekasse für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern oder seinem Ehegatten Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Ein Ehemann, dessen Frau insbesondere wegen Altersdemenz in einem Heim gepflegt werden musste, verweigerte seine Beteiligung an den Heimkosten mit der Begründung, durch den Heimaufenthalt seiner Frau lebe er von dieser getrennt. Auch bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr, da sich seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau nicht mehr mit ihm verständigen könne. Beide Argumente ließ das Hessische Landessozialgericht nicht gelten. Der Aufenthalt im Heim und die Auflösung der Gemeinschaft können nur dann als Getrenntleben angesehen werden, wenn mindestens einer der Ehepartner den ersichtlichen Willen hat, die Lebensgemeinschaft aufzulösen. Das war hier nicht zu erkennen. Der Ehemann muss sich daher im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an den Pflegekosten beteiligen.
Urteil des Hessischen LSG vom 25.11.2011
Aktenzeichen: L 7 SO 194/09
ZFSH/SGB 2012, 168