Schaltet ein Vermieter zur Wärmeversorgung einer Mietwohnung einen sogenannten Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits vom städtischen Versorger als Vorlieferanten bezieht, ist er dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet. Es genügt daher die Vorlage der vom Contractor erhaltenen Abrechnungsunterlagen.
Urteil des BGH vom 03.07.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 322/12
WuM 2013, 540
MDR 2013, 1154