Eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip, bei dem lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt werden, entspricht nicht den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV).
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind bei der Abrechnung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“ zugrunde zu legen. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Entspricht die Abrechnung diesen Anforderungen nicht, kann ein solcher Mangel der Abrechnung auch nicht durch eine pauschale Kürzung der Heizkostenforderung (hier um 15 Prozent) nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden. Der Mieter hat einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung.
Urteil des BGH vom 01.02.2012
Aktenzeicen: VII ZR 156/11
Wirtschaftswoche Heft 6/2012, Seite 99