Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einer hochpreisigen Eigentumswohnung in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit Aussagen wie „exklusive Eigentumswohnungen“ und „Maßstab für Traum-Wohnungen“ geworben, so darf der Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 – 10 (Juni 2000) entspricht.
Ist dies nicht der Fall, steht dem Erwerber auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft ein eigener Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung gegenüber dem Bauträger zu. Auch wenn von derartigen Arbeiten das Gemeinschaftseigentum (Boden) betroffen ist, hat jeder Erwerber – zumindest wenn kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt – das Recht, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbstständig geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.05.2007
Aktenzeichen: 5 U 201/06
OLGR Stuttgart 2007, 787