Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 23.08.2017
Aktenzeichen: VI R 4/16
GmbHR 2018, 94