Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Einen Härtegrund wegen eines gravierenden Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann jahrelang verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt (sogenanntes Kuckuckskind) und in zulässiger Weise festgestellt wurde, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dieses Fehlverhalten führte in dem konkreten Fall zwar nicht zum vollständigen Verlust des Trennungsunterhalts, jedoch zu einer merklichen Unterhaltskürzung.
Urteil des BGH vom 15.02.2012
Aktenzeichen: XII ZR 137/09
NJW 2012, 1443
MDR 2012, 525