Reicht bei alten oder pflegebedürftigen Menschen das eigene Einkommen nicht für die Heimkosten aus, nimmt der sodann eintrittspflichtige Sozialhilfeträger – wenn möglich – deren Kinder auf Beteiligung an den Heimkosten in Anspruch. Die Berechnung des Elternunterhalts richtet sich nach den Einkünften und u.U. nach dem Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes kann es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt sein, das Familieneinkommen heranzuziehen, wenn das in Anspruch genommene Kind über ein erheblich geringeres Einkommen verfügt als der Ehegatte. Von dem so ermittelten Einkommen ist der individuelle Familienbedarf in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag ist sodann zur Erfüllung des Elternunterhalts einzusetzen. Die Bundesrichter sehen in dieser Berechnungsmethode keine verdeckte Haftung des Schwiegerkindes.
Beschluss des BGH vom 05.02.2014
Aktenzeichen: XII ZB 25/13
FamRZ 2014, 538
MDR 2014, 540