Reicht, wie häufig, das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Der Bundesgerichtshof hält es bei der Heranziehung eines Kindes zur teilweisen Übernahme der Heimkosten für seine Eltern für zumutbar, dass auch der sogenannte Vermögensstamm hierfür eingesetzt wird. Demnach kann verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, in der Weise für den Elternunterhalt herangezogen werden, als das Vermögen in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet wird. Ergibt sich aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes, ist dieses zum Unterhalt verpflicht. In dem entschiedenen Fall verfügte der Sohn über ein lastenfreies Einfamilienhaus und über ein Barkapital von 250.000 Euro. Er musste sich in Höhe von 450 Euro an den monatlichen Heimkosten seiner Mutter beteiligen.
Urteil des BGH vom 21.11.2012
Aktenzeichen: XII ZR 150/10
MDR 2013, 157
FamRZ 2013, 203