Ein Ehegatte kann vom behandelnden Arzt die Herausgabe der Krankenunterlagen seines an einer Krebserkrankung verstorbenen Partners fordern. Entspricht die Einsichtnahme des Ehegatten in die Krankenunterlagen dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, wovon im Fall der Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche ausgegangen werden kann, darf der behandelnde Arzt die Herausgabe der Unterlagen nicht mit Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht verweigern.
Urteil des OLG München vom 09.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 2500/08
MedR 2009, 49