Im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens hatte das Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da der Steuerpflichtige die Unterlagen angeblich vernichtet hatte, forderte das Finanzamt die Kontoauszüge von seiner Bank an. Diese erklärte sich prinzipiell zur Auskunftserteilung bereit, hielt aber die Herausgabe von Kontoauszügen nicht für gerechtfertigt. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesfinanzhof, der die Auffassung des Kreditinstituts teilte.
Bei einem Auskunftsverlangen muss der Fiskus stets das für den Steuerpflichtigen am wenigsten einschneidende Mittel wählen. Danach darf im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto und die maßgebenden Transaktionen nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend war oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Das sofortige Verlangen von Kontoauszügen verstößt danach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Urteil des BFH vom 24.02.2010
Aktenzeichen: II R 57/08
Der Betrieb 2010, 1046