Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers verboten, von Kunden Schmiergelder anzunehmen. Erhält er gleichwohl von Dritten derartige Zahlungen, muss er diese an seinen Arbeitgeber herausgeben. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers besteht mindestens in der Höhe der empfangenen Schmiergelder. Neben diesem Anspruch können dem Arbeitgeber u.U. weitergehende Ansprüche, z.B. wegen Rufschädigung, zustehen.
Urteil des Hessischen LAG vom 25.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 1195/06
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