Nach § 2287 BGB kann der in einem Erbvertrag bestimmt Erbe bzw. der in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmte Schlusserbe von dem Beschenkten nach dem Erbfall die Herausgabe des Geschenks fordern, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu benachteiligen.
Der Erblasser kann jedoch zu Lebzeiten ein berechtigtes Eigeninteresse an der Schenkung gehabt haben, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung (zum Beispiel in einem Übergabevertrag) Pflege- und Betreuungsleistungen für den Schenker übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. In einem derartigen Fall ist eine Benachteiligungsabsicht gegenüber Vertrags- bzw. Schlusserben zu verneinen. Der Beschenkte muss die Zuwendung dann nicht an ihn herausgeben. Entspricht der Wert der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Pflegeleistung nicht dem Wert der Schenkung, kommt nach umfassender Abwägung aller Umstände eine nur teilweise Rückerstattung der Schenkung in Betracht.
Beschluss des BGH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: IV ZR 72/11
FamRZ 2012, 2830
MDR 2012, 34