In einem Markenlizenzvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass sich der Vertriebspartner zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens der Marke verpflichtet, die gelieferten Luxusartikel (hier Miederwaren des Modehauses Dior) nicht ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten an Discounter zu verkaufen, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören. Des Weiteren muss der Vertriebspartner alle Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei seinen Auslieferern und Einzelhändlern durchzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof bejahte ein berechtigtes Interesse eines Herstellers von Luxusartikeln an einer solchen Regelung. Die Qualität sogenannter Prestigewaren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. In dieser Hinsicht ist ein selektives Vertriebssystem wie hier, das insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Kundenkreises, der Werbung und der Präsentation der Waren sicherstellen soll, dass diese in den Verkaufsstellen in einer ihrem Wert angemessenen Weise dargeboten werden, geeignet, zum Ansehen der fraglichen Waren und somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen. Dies ist zweifellos bei einem Verkauf über Discounter nicht gewährleistet. Der Weiterverkauf der Luxusartikel an derartige Geschäfte verstößt damit gegen das Markenrecht des Herstellers.
Urteil des EuGH vom 23.04.2009
Aktenzeichen: C 59/08
Pressemitteilung des EuGH