Ein Verbraucher kaufte bei einem Discounter einen Computer. Der Hersteller hatte die Garantie für das Gerät übernommen. Als die Tastatur nicht mehr funktionierte, schickte der Käufer sie entsprechend den Garantiebedingungen an den Hersteller. Da nach mehreren Nachbesserungsversuchen derselbe Mangel immer wieder auftauchte, wollte der Käufer das Gerät an den Hersteller zurückgeben und verlangte von ihm die Rückerstattung des Kaufpreises. Das Amtsgericht München hielt den Gerätehersteller für den falschen Adressaten und wies die Klage ab.
Zwischen dem Käufer und dem Hersteller ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das Garantieversprechen des Herstellers beinhaltete nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises war davon nicht umfasst. Deshalb konnte der Rückabwicklungsanspruch auch nur gegenüber dem Discounter als Verkäufer geltend gemacht werden.
Urteil des AG München vom 30.12.2009
Aktenzeichen: 121 C 22939/09
Justiz Bayern online