Herunterladen von Hackersoftware auf einen dienstlichen Laptop eines Geschäftsführers kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies gilt zumindest bei einem in der biomedizinischen Forschung führenden Unternehmen, das in seinen Datenbanken auch umfangreiche Patientendaten speichert.
Auch wenn dem Geschäftsführer keine Absicht für ein betriebsschädigendes Verhalten durch Verwendung des Hackerprogramms nachgewiesen werden kann, so besteht in solchen Fällen bei öffentlichem Bekanntwerden die Gefahr eines unternehmensschädigenden Datenskandals.
Urteil des OLG Celle vom 27.01.2010
Aktenzeichen: 9 U 38/09
ZUM 2010, 594
NZG 2010, 673