Erleidet ein Angestellter auf einer Dienstreise nach Übersee im Flugzeug einen tödlichen Herzinfarkt, ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass keine Verbindung zwischen dem Tod und der Geschäftsreise besteht. Die gesetzliche Unfallversicherung ist in einem derartigen Fall nicht eintrittspflichtig. Sofern die Angehörigen des Verstorbenen den Gegenbeweis nicht führen können, erhalten sie keine Versicherungsleistung.
Urteil des SG Karlsruhe vom 26.03.2015
Aktenzeichen: S 1 U 4100/14
Wirtschaftswoche Heft 16/2015, Seite 93