Enthält ein Früchtetee mit der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“, auf dessen Verpackung u.a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ abgedruckt sind, weder natürliche Zutaten aus Vanille oder Himbeere noch Aromen, die aus Vanille oder Himbeere gewonnen werden, kann das eine Irreführung der Verbraucher darstellen. Dies kann laut Europäischem Gerichtshof auch dann gelten, wenn auf der Verpackung detaillierte Angaben über die tatsächliche Zusammensetzung des Tees abgedruckt sind. Durch die hervorstechende Etikettierung, die Bezeichnung und Abbildungen kann beim Verbraucher trotzdem ein unzutreffender Eindruck erweckt werden. Damit haben die Europarichter die vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: I ZR 45/13) bestätigt.
Urteil des EuGH vom 04.06.2015
Aktenzeichen: C-195/14
WRP 2015, 847
GRUR 2015, 701