Für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten ist entscheidend, dass das Mietverhältnis wie vereinbart durchgeführt wird. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung eines Mietvertrags zwischen einem Arztehepaar ab, mit dem der Ehemann einen Anbau an das gemeinsame Privathaus als Praxisräume an seine Ehefrau vermietete.
Neben einigen Ungereimtheiten in dem Mietvertrag beanstandete das Gericht insbesondere, dass das Mietverhältnis nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist. An einem Vollzug des Vertrags fehlt es jedenfalls, wenn die Miete – wie im Streitfall – nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückgezahlt wird, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist.
Urteil des FG Düsseldorf vom 25.06.2010
Aktenzeichen: 1 K 292/09 E
PFB 2010, 198
NWB 2010, 2196