Für einen entlassenen Arbeitnehmer kann es steuerrechtlich vorteilhaft sein, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Abfindung erst im Folgejahr ausbezahlt wird. Dies ist laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. endet und die Abfindungszahlung um bis zu einen Monat hinausgeschoben wird. Ob dies auch für einen längeren Zeitraum gilt, hat das Gericht offen gelassen. Diesbezüglich werden konkrete Hinweise durch den Bundesfinanzhof (AZ IX R 14/09) erwartet, nachdem die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil eingelegt hat.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 K 73/06
Betriebs-Berater 2009, 1279