Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Fälligkeit aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Als eine derartige Vereinbarung wertete das Oberlandesgericht Dresden folgende formularmäßige Fälligkeitsbestimmung der Bürgschaftsforderung einer Bank mit dem Wortlaut: „Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat“.
Das Gericht sah in der Regelung keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen. Dies hatte in dem entschiedenen Fall zur Folge, dass sich der Bürge nicht darauf berufen konnte, die Hauptschuld sei bereits im Jahr 2003 entstanden und die Bürgschaftsforderung somit bereits verjährt. Aufgrund der wirksamen Fälligkeitsvereinbarung trat der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist vielmehr erst im Jahr 2009 ein, als die Bank den Bürgen erstmals zur Zahlung aufgefordert hatte. Demzufolge war die Bürgschaftsforderung noch nicht verjährt.
Urteil des OLG Dresden vom 03.11.2010
Aktenzeichen: 12 U 782/10
WM 2011, 65