Hat eine Steuerbehörde durch Angabe ihrer E-Mail-Adresse in der Fußzeile eines Steuerbescheids und im sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt, muss sie in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen. Fehlt dieser Hinweis und ist die Belehrung somit unvollständig, kann der Empfänger eines Steuerbescheids oder sonstigen Verwaltungsakts noch binnen Jahresfrist (§ 356 Abs. 2 AO) Rechtsmittel einlegen.
Urteil des FG Hannover vom 24.11.2011
Aktenzeichen: 10 K 275/11
jurisPR-ITR 9/2012, Anm. 6
BB 2012, 432