Im Wege der elektronischen Justizkommunikation besteht zunehmend die Möglichkeit, Klagen in elektronischer Form zu den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten zu erheben. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht Marburg entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der nicht auf die Möglichkeit zur Klageerhebung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs hingewiesen wird, nicht als fehlerhaft anzusehen ist. Die Monatsfrist für die Erhebung der Klage wird daher auch ohne diesen Hinweis in Gang gesetzt.
Urteil des SG Marburg vom 15.06.2011
Aktenzeichen: S 12 KA 295/10
jurisPR-ITR 15/2011, Anm. 5