Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sollen durch eine vollständige Verbraucherinformation „Preiswahrheit und Preisklarheit“ gewährleisten. Hiergegen verstößt der Anbieter von Schiffsreisen, wenn er beim werbemäßig herausgestellten Endpreis nicht auch Entgelte für Leistungen Dritter angibt, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen, insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sog. „Serviceentgelt“. Der Verweis auf solche Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht der Preisangabenverordnung und ist daher wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014
Aktenzeichen: 9 U 1324/13
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