Eine finanzierende Bank ist ausnahmsweise verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens zu warnen, wenn sie gegenüber dem Kunden einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer das zu erwerbende Grundstück betreffenden erheblichen Altlastenproblematik hat. Die Bank hatte von der Kontamination des Grundstücks erfahren, weil sie dieses von einer dort tätigen Färberei angemietet hatte und zunächst selbst hatte kaufen wollen. Hiervon nahm sie jedoch Abstand, nachdem sich bei Arbeiten auf dem Grundstück herausgestellt hatte, dass das Erdreich verseucht und eine Nutzung mit erheblichen Sanierungskosten verbunden war.
Bereits die Tatsache, dass an einem Grundstück Sanierungsarbeiten erforderlich sind, um chemische Altlasten zu beseitigen, stellt einen wertbildenden Faktor dar, weil allein der damit verbundene Makel und die nicht auszuschließende Gefahr weiterer bisher unerkannter Schäden für potenzielle Käufer einen erheblichen Nachteil des Grundstücks darstellen können. Da die Bank hierauf nicht hingewiesen hat, ist sie zum Ersatz der anfallenden Sanierungskosten verpflichtet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 17 U 4/07
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