Die Durchsetzung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe erfordert die Geltendmachung eines entsprechenden Vorbehaltes. Dieser ist regelmäßig bei der Abnahme (§ 11 Abs. 4 VOB/B, § 341 Abs. 3 BGB) zu erklären, sofern die Vertragsparteien nicht einen späteren Vorbehaltszeitpunkt (z.B. bei der Schlusszahlung) vereinbart haben.
Ist dem bauüberwachenden Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrags eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, muss er den Bauherrn ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einer von ihm vorgenommenen förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist entsprechend sachkundig beraten. Verletzt der Architekt diese ihm obliegenden Beratungs- und Betreuungspflichten und verliert der Bauherr dadurch seinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Urteil des OLG Bremen vom 06.12.2012
Aktenzeichen: 3 U 16/11
jurisPR-PrivBauR 6/2013, Anm. 2
MDR 2013, 86