Bei Geräten der Unterhaltungselektronik muss ein Händler darauf hinweisen, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt, das zum Zeitpunkt der Werbung vom Hersteller nicht mehr produziert und ausgeliefert wird. Dies gilt zumindest bei hochwertigen Geräten wie einem Camcorder. Ob der beworbene Artikel bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt wurde, spielt dabei keine Rolle. Eine Werbung ohne diesen Hinweis ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010
Aktenzeichen: I-20 U 171/02
WRP 2010, 1551
RdW 2011, 52