Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds sind erfahrungsgemäß meist schwer zu veräußern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt der Ausgeber derartiger Beteiligungen seiner Hinweispflicht in einem Emissionsprospekt hinreichend nach, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass ein Markt für die Veräußerung des Fondsanteils des Anlegers zurzeit nicht vorhanden ist. Hierdurch wird verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Marktes mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Dabei wird auch nicht der – unzutreffende – Eindruck erweckt, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen.
Urteil des BGH vom 17.09.2015
Aktenzeichen: III ZR 385/14
DB 2015, 2385