Bei Zeitschriftenabonnements, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, handelt es sich nicht um Verträge über die Lieferung von „sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs“. Daher besteht nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB insoweit kein Widerrufsrecht des Kunden.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hält den Verkäufer jedoch für verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht und die Bestellung des beworbenen Zeitschriftenabonnements mithin rechtsverbindlich ist. Unterlässt der Verkäufer dies, handelt er wettbewerbswidrig.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (dortiges Aktenzeichen I ZR 17/10).
Urteil des OLG Hamburg vom 17.12.2009
Aktenzeichen: 3 U 55/09
JurPC Web-Dok. 199/2010
AfP 2010, 582