Ein Verlag muss in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, darauf hinweisen, dass im Falle einer Bestellung für den Verbraucher kein Widerrufsrecht besteht. In den meisten Fällen ist ein solches Widerrufsrecht aufgrund der Vorschriften der § 312d Abs. 4 Nr. 3 und § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht gegeben. Ein Widerrufsrecht kommt nur in Betracht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 Euro übersteigt (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 u. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB), was wohl selten der Fall sein dürfte.
Urteil des BGH vom 09.06.2011
Aktenzeichen: I ZR 17/10
jurisPR-ITR 2/2012, Anm. 2
BB 2012, 20