Existieren von einem Unternehmen (hier „Peek & Cloppenburg“) an verschiedenen Standorten zwei Gesellschaften mit identischer Unternehmensbezeichnung, muss in einer bundesweiten Werbung darauf hingewiesen werden, von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Ein entsprechender Zusatz muss in seiner Größe und Gestaltung allerdings nicht der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Artikeln – entsprechen.
Urteil des BGH vom 24.01.2013
Aktenzeichen: I ZR 58/11
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