Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre.
Der Bundesgerichtshof hält einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB auch dann für gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert.
Urteil des BGH vom 16.04.2008
Aktenzeichen: XII ZR 107/06
BGHR 2008, 842