Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, einen potenziellen Geschäftspartner über die eigene finanzielle Situation aufzuklären. Vielmehr ist es in der Regel Sache eines jeden Vertragspartners zu entscheiden, mit wem er Verträge schließt. Demgegenüber bejaht das Landgericht Saarbrücken jedoch eine generelle Aufklärungspflicht des in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Verkäufers über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nur dann, wenn er weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Der Käufer ist berechtigt, den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und den Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn über dessen Vermögen vor Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Urteil des LG Saarbrücken vom 14.09.2012
Aktenzeichen: 5 S 18/12
jurisPR-InsR 20/2012, Anm. 4