Ein Betonhersteller, der Fertigbeton nicht nur an gewerbliche Abnehmer, sondern z.B. über Baumärkte auch an Heimwerker vertreibt, ist verpflichtet, auf die mit der Verarbeitung von Frischbeton verbundene Gefahr einer alkalischen Verätzung der einem unmittelbaren Kontakt mit dem Flüssigbeton ausgesetzten Hautpartien hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte den Hersteller, einem Heimwerker, der ohne die erforderliche Schutzkleidung stark ätzenden Fertigbeton verarbeitet und sich dadurch an den Beinen Verätzungen dritten Grades zugezogen hatte, Schadensersatz zu zahlen. Allerdings musste sich der Geschädigte ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, weil er sich nur mit einer Jeans bekleidet beim Glattstreichen des aggressiv riechenden Betons in diesen „hineinkniete“.
Urteil des OLG Bamberg vom 26.10.2009
Aktenzeichen: 4 U 250/08
OLGR Bamberg 2009, 886