Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen unfallbedingten Vorschaden des verkauften Fahrzeugs kennt, ist zumindest im Umfang einer sogenannten Sichtprüfung verpflichtet, die fachgerechte Durchführung der Reparatur zu überprüfen. Ergeben sich z.B. durch Spaltmaße Anzeichen einer nicht fachgerechten Reparatur, hat er den Käufer ungefragt auf den Umfang des Vorschadens hinzuweisen. Der Hinweis „reparierter Unfallschaden“ genügt zumindest dann nicht, wenn das Fahrzeug vom Händler vorher als „sehr gepflegt“ oder ähnlich beworben wurde.
Unterlässt der Gebrauchtwagenhändler den Hinweis oder behauptet er bei unterlassener Prüfung die fachgerechte Schadensbeseitigung „ins Blaue“ hinein, kann der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern vom Händler auch Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines erheblichen Mangels verlangen.
Urteil des KG Berlin vom 01.09.2011
Aktenzeichen: 8 U 42/10
DAR 2011, 639
VersR 2012, 65