Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Bauträger als Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und der Käufer (Bauherr) sich verpflichtet, die Kosten – ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt wurden – mit der ersten Abschlagszahlung nach Herstellung des ersten Bauabschnitts an den Bauträger zu überweisen, enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die eine besondere Belehrungspflicht des beurkundenden Notars auslöst. Bei einer Insolvenz des Bauträgers bliebe der Bauherr nämlich im Verhältnis zur Gemeinde weiterhin zur Zahlung der Erschließungs- und Anschlusskosten verpflichtet.
Unterlässt es der Notar, den Käufer bei der Vertragsbeurkundung auf die mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten verbundenen Gefahren hinzuweisen und den Parteien Wege aufzuzeigen, wie dieses Risiko durch eine andere Vertragsgestaltung vermieden werden kann, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Käufer wegen der Insolvenz des Bauträgers die Erschließungskosten nochmals entrichten muss.
Urteil des BGH vom 17.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 136/07
BGHR 2008, 377