Ist die von einer Fotovoltaikanlage durch reflektierende Sonnenstrahlen ausgehende Blendwirkung räumlich und zeitlich verhältnismäßig geringfügig, ist von einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung und damit einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn auszugehen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die entsprechenden Beeinträchtigungen im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 bis 6 Wochen zwischen 14.00 und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. einem Drittel der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten für verhältnismäßig gering. Im Verhältnis hierzu erscheinen die zu erwartenden Kosten von etwa 16.000 Euro für den von dem betroffenen Nachbarn verlangten Einbau von Anti-Reflektions-Modulen unzumutbar, wenn auch dadurch eine zukünftige Blendung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Urteil des OLG Stuttgart vom 30.04.2013
Aktenzeichen: 3 U 46/13
NJW-Spezial 2013, 419
BauR 2013, 1318