Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 BGB). Die einschneidenste Maßnahme ist die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Soll einer allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge entzogen werden, muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig auch der nicht sorgeberechtigte Vater in dem Verfahren hinzugezogen werden. Ihm steht dann das Recht auf Anhörung und auf Akteneinsicht zu.
Beschluss des OLG Schleswig vom 04.05.2011
Aktenzeichen: 12 UF 83/11
NJW-RR 2011, 1229
FamFR 2011, 358