Das Strafgesetz stellt jeden Gebrauch von NS-Kennzeichen, wozu auch der Hitlergruß gehört, unter Strafe. Auf die mit einem Hitlergruß verbundenen Absichten kommt es deshalb nicht an. Daher macht sich auch derjenige strafbar, der in der Öffentlichkeit den Hitlergruß zeigt, um andere zu provozieren. Der Gesetzgeber hat jeden Gebrauch von NS-Kennzeichen unter Strafe gestellt, um diese aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen. Der Straftatbestand des § 86a StGB verlangt daher keinen politischen Hintergrund der Tat.
Urteil des OLG Oldenburg vom 06.07.2010
Aktenzeichen: 1 Ss 103/10
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