Die Bekämpfung unliebsamen Unkrauts insbesondere zwischen Pflastersteinen mit Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch ist zwar im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des Grundwassers ökologisch bedenklich, rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass weder der Einsatz von Essig noch von Salz zur Unkrautvernichtung nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten ist, da es sich bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch bestimmungsgemäß nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes handelt, sondern um ein Lebensmittel. Der gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer solchen Lösung bekämpft hatte, erlassene Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro wurde aufgehoben.
Urteil des OLG Oldenburg vom 25.04.2017
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 70/17
Pressemitteilung des OLG Oldenburg