Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Bildern in eine Cloud stellt nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder und damit keinen Verstoß gegen Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) dar. Dies wurde damit begründet, dass grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers zugriffsberechtigt ist. Die bloße technische Möglichkeit des Betreibers der Cloud, Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte zu nehmen, stellt kein unerlaubtes Verbreiten der Inhalte an Dritte dar.
Urteil des LG Heidelberg vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 1 O 54/15
JurPC Web-Dok. 33/2016
CIPR 2016, 25