Fluggesellschaften haften für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.134,71 Euro. Diese Höchstgrenze gilt für materielle und auch für immaterielle Schäden, wie Zeitaufwand für die Beschaffung von Ersatzkleidung oder Verlust von Erinnerungsstücken.
Urteil des EuGH vom 06.05.2010
Aktenzeichen: C-63/09
NJW 2010, 2113
RRa 2010, 180