Ein Österreicher besuchte ein Freizeitbad in Bayern, das Einheimischen einen reduzierten Eintrittspreis gewährte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Verfassungsrichter stellten zunächst klar, dass ein privater Betreiber in seiner Preisgestaltung frei ist. An Bestimmungen des Grundgesetzes ist er daher nicht gebunden. Im entschiedenen Fall wurde das Bad zwar durch eine GmbH betrieben, jedoch bestand die Besonderheit, dass dahinter die Kommune als Körperschaft des öffentlichen Rechts stand. Da diese uneingeschränkt zur Beachtung grundgesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, gilt dies auch, wenn sie – wie hier zum Betrieb eines Schwimmbads – auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreift. Da für die Ungleichbehandlung des ausländischen Besuchers kein sachlicher Grund ersichtlich war, durfte dieser nicht mit einem höheren Eintrittspreis belastet werden.
Beschluss des BVerfG vom 19.07.2016
Aktenzeichen: 2 BvR 470/08
NVwZ 2016, 1553