Hat ein Steuerpflichtiger mit seiner privaten Krankenversicherung zur Senkung der Beiträge einen höheren Sonderbehalt vereinbart, sind die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen einkommensteuerrechtlich nicht als Sonderausgabe abziehbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschreiten.
Urteil des BFH vom 01.06.2016
Aktenzeichen: X R 43/14
DStR 2016, 2631