Die Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. An die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind hohe Anforderungen zu stellen, da sie zwingend stets mit einer Beschränkung des rechtlichen Gehörs des Adressaten verbunden ist.
So weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden darf, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.
Urteil des BGH vom 31.10.2018
Aktenzeichen: I ZR 20/18
DB 2019, 57