Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Im Streifall muss ein Wettbewerbsverband die tatsächliche Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke substantiiert darlegen und beweisen. Dabei sind an die Darlegung und den Nachweis der Klagebefugnis grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Das Landgericht Berlin sah diese in einem Fall eines Wettbewerbsverbandes, zu dessen Mitgliedern u.a. die Stadtwerke Weimar und die Thüringer Energie AG gehörten, nicht erfüllt.
In dem Verfahren stellte sich heraus, dass die Geschäftstätigkeit bei einer Monatsmiete in Höhe von 138,91 Euro in einem nur pro forma geführten Büro ausgeübt wurde. Ein vorgelegtes Foto zeigte als technische Büroausstattung lediglich einen Bildschirm und einen Drucker. Es waren weder Telefon noch Faxgerät erkennbar. Auch die personelle Ausstattung war mehr als dürftig. Eine „Justiziarin“ war nach den eigenen Angaben des Verbands im Schnitt nur zwei Stunden pro Tag anwesend. Auch der seit der Gründung geführte Schriftverkehr erwies sich als eher bescheiden. Die angeblich zweijährige Tätigkeit als Wettbewerbsverband reichte im Ergebnis für eine Vermutung für die tatsächliche Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben nicht aus.
Urteil des LG Berlin vom 11.03.2019
Aktenzeichen: 101 O 140/18
jurisPR-ITR 10/2019 Anm. 6